Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


02.11.2020

DEN nimmt nochmals Stellung zu Gebäudeenergiegesetz

Die Politik hat es verpasst, mutige Entscheidungen für einen zukunftsfähigen Gebäudebestand zu treffen. In einer aktuellen Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) seine Kritik zusammen.

Das GEG gilt seit 1. November 2020 . Es ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die  Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). In seinem Fazit zum Gesetz hebt das DEN positiv hervor, dass  nun seit fünf Jahren überholte Normen nicht mehr als Bilanzierungsgrundlage im Ordnungsrecht gelten würden. Bei der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen in Nichtwohngebäuden sei die langjährige Forderung umgesetzt, Fachleute ohne akademische Grundausbildung aber mit Praxiserfahrung und gleichwertiger Qualifikation zuzulassen. Als nicht optimal bezeichnet das DEN,  dass Sanierungsfahrpläne durch kostenfreie Beratungsleistungen umgesetzt werden könnten. Es werde deshalb auf die Ausgestaltung der Umsetzung und des Vollzugs ankommen.

Das DEN verweist in seiner Stellungnahme zum GEG auf seinen vor einem Jahr vorgelegten Fünf-Punkte-Plan. Demnach sollten die Anforderungen der bisherigen EnEV und des bisherigen EEWärmeG in den folgenden Anforderungen zusammengefasst werden:

1. Begrenzung des mittleren U-Werts als Anforderungswert an die Gebäudehülle und Begrenzung des Fensterflächenanteils, um in klimatischer Hinsicht zukunftsfähige Gebäude zu bauen und dem sommerlichen Wärmeschutz gerecht zu werden.

2. Anforderungswert für den maximalen Primärenergiebedarf unter Berücksichtigung des nicht erneuerbaren und des erneuerbaren Anteils als Maßstab für den Ressourceneinsatz

3. Mindestwert für die Deckung des Primärenergiebedarfs durch erneuerbare Energien

4. Einführung eines Maximalwerts für den CO2-Ausstoß als Maßstab für die Klimaverträglichkeit perspektivisch durch Mobilitätsfaktoren ergänzen

5. Monitoring der Verbrauchsdaten zur Erfolgs-und Qualitätssicherung

Außerdem formuliert das DEN in der Stellungnahme seine Hoffnung, dass Energieberaterinnen und Energieberatern die über 10.000 Normenseiten, die im GEG als Grundlage dienen, kostenfrei zugänglich gemacht würden. Außerdem hofft es, dass „der Bund die Bedeutung der Qualifizierung erkennt und alle Planer, Bauherren und vor allem die Bauaufsichten mit zielgruppenadäquaten Weiterbildungshilfen unterstützt“. Schließlich gibt es zu Bedenken, dass kostenlose Energieberatung staatlich finanzierter Institutionen zu einer Entwertung der qualifizierten Arbeit von Architekten, Ingenieuren und unabhängigen Energieberatern führen könnte. Quelle: DEN / jb

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